ERP-Gründerkredit Startgeld
Aktuell: ERP-Gründerkredit – StartGeld (KfW 067) – Wiederaufnahme der Förderung von gemeinnützigen Unternehmen zum 01.02.2026
Der ERP-Gründerkredit – StartGeld ermöglicht Gründern sowie Freiberuflern und kleinen Unternehmen, die noch keine 5 Jahre am Markt aktiv sind (Aufnahme der Geschäftstätigkeit, das heißt Datum der ersten Umsatzerzielung), eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben in Deutschland mit einem Gesamtfremdfinanzierungsbedarf bis 200.000 Euro.
Zum 01.02.2026 nimmt die KfW die Förderung von gemeinnützigen Antragsstellern im ERP-Gründerkredit – StartGeld wieder auf. Hintergrund ist der Beschluss des Deutschen Bundestages zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026. Antragsberechtigt im ERP-Gründerkredit – StartGeld sind ab dann auch wieder alle gemeinwohlorientierten Unternehmen. Dies gilt sowohl für kleine gewerbliche Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht als auch für kleine gemeinnützige Unternehmen.
In diesem Zusammenhang hat die Hausbank auch die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Kunden, die gemeinnützige Organisationen sind, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
ERP-Gründerkredit – StartGeld (KfW 067) – Anhebung des Förderhöchstbetrages auf 200.000 Euro zum 01.12.2025
Der ERP-Gründerkredit – StartGeld ermöglicht Gründern sowie Freiberuflern und kleinen Unternehmen, die noch keine 5 Jahre am Markt aktiv sind (Aufnahme der Geschäftstätigkeit, das heißt Datum der ersten Umsatzerzielung), eine zins-günstige Finanzierung von Vorhaben in Deutschland.
Zum 01.12.2025 hebt die KfW den Förderhöchstbetrag für den Gesamtfremdfinanzierungsbedarf von 125.000 Euro auf 200.000 Euro an. Gleichzeitig wird der maximal mögliche Betrag für Betriebsmittelfinanzierungen von 50.000 Euro auf 80.000 Euro angepasst.
Darüber hinaus verlängert sich zum gleichen Zeitpunkt im Zuge der Produktharmonisierung die Abruffrist beim ERP-Gründerkredit – StartGeld von 9 auf 12 Monate.
Zudem entfällt das Formular „Selbsterklärung zum Franchisevorhaben“ zum 01.12.2025
ERP-Gründerkredit – StartGeld (KfW 067): Öffnung für Nebenerwerbsgründungen zum 01.01.2025
Der ERP-Gründerkredit StartGeld (KfW 067) mit 80%iger Haftungsfreistellung ermöglicht Gründerinnen und Gründern sowie Freiberuflern und kleinen Unternehmen, die noch keine fünf Jahre am Markt aktiv sind (Aufnahme der Geschäftstätigkeit, das heißt Datum der ersten Umsatzerzielung), eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben in Deutschland mit einem Gesamtfremdfinanzierungsbedarf bis 125.000 200.000 Euro (Anhebung ab 01.12.2025).
Zum 01.01.2025 öffnet die KfW den ERP-Gründerkredit StartGeld für reine dauerhafte Nebenerwerbsgründungen. Diese müssen nicht mehr haupterwerbsfähig sein. Anforderung an die Nebenerwerbsgründung ist, dass mittelfristig die Kapitaldienstfähigkeit aus dem Nebenerwerb dargestellt werden kann. Darüber hinaus soll ein bisheriger Nebenerwerb weder bei einer reinen Nebenerwerbsfestigungsmaßnahme noch beim Übergang in den Haupterwerb auf die Fünfjahresfrist angerechnet werden.
Weitere Informationen finden Sie unter
Quelle: KfW Mitteilung vom 18.12.24
ERP-Gründerkredit Startgeld (KfW067) – das Wichtigste in Kürze
- Bis
125.000 €200.000 € (Anhebung ab 01.12.2025) für Existenzgründerinnen und Gründer (auch Selbstständige und Freiberufler), Unternehmensnachfolger sowie kleine Unternehmen in den ersten fünf Jahren nach der Gründung - auch für den Kauf eines Unternehmens oder Unternehmensanteils, wenn Geschäftsführerfunktion übernommen wird
- Finanzierung von Investitionen (Büro- und Geschäftsausstattung, Maschinen, Fahrzeuge, EDV, Lizenzen und Patente etc.) Material und Warenlager und laufenden Kosten (Betriebsmittel) wie Markteinführung, Personal, Raumkosten und Beratung
- Existenzgründung und Festigung im Neben- oder Vollerwerb bis zu fünf Jahre nach Gründung
- leichter Kreditzugang: KfW übernimmt 80% des Kreditrisikos gegenüber der Hausbank
- kein Eigenkapital erforderlich
- Antragstellung über die Hausbank
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